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Preisangaben
Die nunmehr aufgrund des Ges. vom 3. 12. 1984 (BGBl. I 1429) erlassene VO über P. vom
14. 3. 1985 (BGBl. I 580) m. Änd. regelt, wie Preise von Waren, Dienstleistungen und
Krediten und anderem beim
Angebot
an Letztverbraucher anzugeben sind. Sie betrifft jeden,
der solche Leistungen in seinem Gewerbe, geschäftsmäßig (geschäftsmäßiges Handeln)
oder sonst regelmäßig anbietet oder für sie öffentlich wirbt. Dabei sind die Preise
einschl.
Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile auszuweisen und im Rahmen der
Verkehrsauffassung
auf Gütebezeichnungen und Verkaufseinheiten zu beziehen (§ 1). Auf
die Verhandlungsbereitschaft über den Preis kann hingewiesen werden. Beim
Handel
(§ 2)
gilt die Verpflichtung zu P. für Waren in Schaufenstern und Verkaufsräumen sowie für
die Warenbeschreibungen in Musterbüchern und Katalogen. Für Leistungen (§ 3) sind die
wesentlichen Preise in Verrechnungssätzen durch Preisverzeichnisse bekannt zu geben
(Aushang in den Geschäftsräumen). Bei Krediten (§ 3) sind der effektive Jahreszins
(Zinsen, Vermittlungsgebühren und sonstige Kosten) sowie die sonstigen Nebenbedingungen
und Nebenkosten (Abs. 3) durch Aushang auszuweisen bzw. im
Angebot
bekannt zu geben. Die
Preise im Gaststättengewerbe (§ 5) sind durch Speise- und Getränkekarten am
Lokaleingang sowie auf den Gasttischen auszuzeichnen. Beherbungsbetriebe müssen
Übernachtungs- und Frühstückspreis sowie ggf. erhöhte Fernsprechgebühren durch
Aushang im Zimmer nachweisen. Die Preise von Tankstellen (§ 6) müssen für die
Kraftfahrer frühzeitig erkennbar sein. Die Angabe von Preisen mit Änderungsvorbehalt ist
nur bei Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten sowie bei
Dauerschuldverhältnissen zulässig; ggf. ist die voraussichtliche
Lieferfrist
anzugeben.
Ausnahmen von den Vorschriften für P. (§ 7) gelten u.a. für das
Angebot
von Waren und
Leistungen an Letztverbraucher zu beruflichen Zwecken, ferner für Antiquitäten und
Kunstgegenstände. Verstöße gegen die VO sind mit Bußgeld bedroht (§ 8).