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Selbstkontrahieren
Von S. spricht man, wenn jemand als Vertreter eines anderen im eigenen Namen mit sich
selbst oder im Namen eines von ihm selbst gleichfalls vertretenen Dritten (Mehrvertretung)
ein
Rechtsgeschäft
abschließt. Dieses sog. Insichgeschäft spielt insbes. bei der
Eigentumsübertragung
an einen mittelbaren Stellvertreter eine Rolle; S. ist ferner
gegeben, wenn z.B. der Vormund einen dem Mündel gehörenden Gegenstand an sich selbst
verkauft. Entscheidend ist also in erster Linie das Mitwirken derselben Person auf beiden
Seiten des Rechtsgeschäfts, nicht die – regelmäßig gleichzeitig gegebene –
Interessenkollision zwischen dem eigenen Vorteil und dem Interesse des Vertretenen; doch
ist der Schutzzweck des § 181 BGB, der ein S. grundsätzlich untersagt, zu beachten. Das
gilt nicht für Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen
rechtlichen Vorteil bringen. Ein Verstoß gegen das Verbot des S. führt aber nicht zur
Nichtigkeit
des Rechtsgeschäfts, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit; der
Vertretene kann daher den Inhalt des Rechtsgeschäfts genehmigen. Das S. ist jedoch –
abgesehen von weitergehenden Einschränkungen für den Vormund und die Eltern
(Vermögenssorge) bei der Verwaltung des Mündel- bzw. Kindesvermögens – zulässig,
wenn es dem Vertreter, insbes. nach dem Inhalt der Vollmacht, gestattet ist oder wenn das
Insichgeschäft ausschließlich in der
Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht (§ 181
BGB; z.B. Erklärung der Auflassung nach vorherigem wirksamen Grundstückskaufvertrag).
Das S. muß aber auf jeden Fall äußerlich erkennbar sein (z.B. getrennte Verwahrung der
für den Vertretenen erworbenen Waren oder Wertpapiere). Soweit der Vertreter wegen
Verbots des S. von der Vertretungsmacht ausgeschlossen ist, muß ein Pfleger bestellt
werden.