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Unerlaubte Werbung
Als unlauterer
Wettbewerb
ist außer einer Werbung, die wegen
Sittenwidrigkeit
unter §
1 UWG fällt, auch eine irreführende
Werbung
verboten, die objektiv unwahr ist, auch ohne
daß der Werbende die Unrichtigkeit kennt (§ 3 UWG). Hierbei ist vorausgesetzt, daß die
unrichtigen Angaben im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen
wurden; sie können sich auf alle geschäftlichen Verhältnisse, insbes. auf den Preis,
die Beschaffenheit, den Ursprung, die Bezugsart (z.B. direkt ab Fabrik), die
Herstellungsart (z.B. Handarbeit), auf Auszeichnungen (z.B. Goldmedaille einer Messe), auf
Anlaß oder Zweck des Verkaufs (z.B. Restposten) beziehen. U.W. ist regelmäßig auch die
vergleichende W. Verboten ist ferner unter bestimmten Voraussetzungen im Verkehr mit dem
letzten Verbraucher der Hinweis auf die Hersteller- oder Großhändlereigenschaft (§ 6a
UWG) sowie die Ausgabe von Bezugsbescheinigungen (sog. Kaufscheinhandel, § 6b UWG). Die
unwahre W. begründet einen
Unterlassungsanspruch
und, wenn sie wissentlich geschieht,
Strafbarkeit nach § 4 UWG; verantwortlich ist neben dem Angestellten oder Beauftragten,
der die W. veranlaßt hat, auch der Leiter oder Inhaber des Betriebs, wenn die strafbare
W. mit seinem Wissen geschehen ist.