Gebäudetechnik

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Geschäftsjahr
 
Zeitraum, auf den sich der handelsrechtliche Abschluß erstreckt. Gem. § 242IIHGB darf

ein Geschäftsjahr, das im Steuerrecht als Wirtschaftsjahr bezeichnet wird, 12 Monate

nicht überschreiten, kürzere Zeiträume (Rumpfgeschäftsjahre) sind möglich, z. B. bei

Gründung, Erwerb oder Veräußerung eines Betriebes. Das Geschäftsjahr muß für

eingetragene Kaufleute nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, Gründe

hierfür können organisatorische, saisonale oder auch bilanzpolitischen Gegebenheiten

sein. Allerdings ist zu beachten, daß in der Steuerbilanz ein vom Kalenderjahr

abweichendes Wirtschaftsjahr gem. § 4a I Nr. 2 EStG nur mit Zustimmung des Finanzamtes

vorgenommen werden kann.