Gebäudetechnik

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Einfuhr
 
aus den Gliedstaaten der EG (EG-Binnenhandel) ist im Grundsatz keinerlei

verfahrensrechtlichen oder sonstigen Beschränkungen unterworfen; das Verfahren der

E.-abfertigung nach §§ 27ff. AWV dient insoweit nur der Kontrolle der tatbestandlichen

Voraussetzungen einer genehmigungsfreien E.Die materielle Regelung der E. aus

Drittländern ist außer bei vorbehaltenen Bereichen, vor allem Kriegswaffen (Art. 223 Ib

EWGV) primär Sache der gemeinschaftlichen Handelspolitik (s. dort auch wegen

Beschränkungen), bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Regelung können die

Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Cassisformel in beschränktem Umfang Regelungen treffen.

Verfahrensrechtlich werden die Beschränkungen gewährleistet durch das

gemeinschaftsrechtliche Einfuhrdokument (nach deutscher Terminologie

"Einfuhrerklärung"). Wegen des innerstaatlichen Vollzugs vgl. § 28a AWV.

Danach sind für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Abstempelungen die

Bundesämter, für die Einfuhrerklärungen die jeweiligen Zollämter zuständig. Der

Verkehr mit landwirtschaftlichen Produkten ist durch die gemeinschaftsrechtliche

Einfuhrlizenz auch verfahrensrechtlich vereinheitlicht. Fortgeltend ist derzeit noch das

nationale Recht der E.-förderung, das allerdings von den Gliedstaaten nicht mehr

geändert werden darf.