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Einfuhr
aus den Gliedstaaten der EG (EG-Binnenhandel) ist im Grundsatz keinerlei
verfahrensrechtlichen oder sonstigen Beschränkungen unterworfen; das Verfahren der
E.-abfertigung nach §§ 27ff. AWV dient insoweit nur der Kontrolle der tatbestandlichen
Voraussetzungen einer genehmigungsfreien E.Die materielle Regelung der E. aus
Drittländern ist außer bei vorbehaltenen Bereichen, vor allem Kriegswaffen (Art. 223 Ib
EWGV) primär
Sache
der gemeinschaftlichen Handelspolitik (s. dort auch wegen
Beschränkungen), bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Regelung können die
Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Cassisformel in beschränktem Umfang Regelungen treffen.
Verfahrensrechtlich werden die Beschränkungen gewährleistet durch das
gemeinschaftsrechtliche Einfuhrdokument (nach deutscher Terminologie
"Einfuhrerklärung"). Wegen des innerstaatlichen Vollzugs vgl. § 28a AWV.
Danach sind für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Abstempelungen die
Bundesämter, für die Einfuhrerklärungen die jeweiligen Zollämter zuständig. Der
Verkehr mit landwirtschaftlichen Produkten ist durch die gemeinschaftsrechtliche
Einfuhrlizenz auch verfahrensrechtlich vereinheitlicht. Fortgeltend ist derzeit noch das
nationale Recht der E.-förderung, das allerdings von den Gliedstaaten nicht mehr
geändert werden darf.