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Einzelhandel
betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im
Einzelhandel üblicher Be- oder
Verarbeitung
in einer oder mehreren offenen
Verkaufsstellen zum
Verkauf
an jedermann feilhält. Zum E. zählt auch das Zeigen von
Mustern oder Proben in offenen Verkaufsstellen, um Warenbestellungen entgegenzunehmen,
sowie die Versendung von Waren, die nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines
sonstigen Angebots bestellt sind (Versandhandel; Kreditvertrag). Die Vorschriften, die
für E. eine
Gewerbezulassung
vorsahen, sind aufgehoben. Zum E. mit Arzneimitteln
außerhalb von Apotheken s.a. VO vom 24. 11. 1988 (BGBl. I 2151).