Gebäudetechnik

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Handelskauf
 
ist ein Kauf (vertrag), der zugleich ein Handelsgeschäft darstellt. Für den H. trifft

das HGB in den §§ 373–382 zu den allgemeinen Vorschriften des BGB eine

Sonderregelung, die im Interesse des Handelsverkehrs darauf abzielt, die Rechtsbeziehungen

zwischen den Vertragspartnern rasch zu klären und abzuwickeln. Die Vereinbarungen der

Parteien, heute weitgehend durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet, gehen der

gesetzlichen Regelung im allgemeinen vor. Das Gesetz ändert das allgemeine Kaufrecht für

den H. insbes. in folgenden Punkten ab: Bei einem Fixgeschäft kann der Gläubiger bei

Verzug auch ohne Nachfrist Schadensersatz verlangen; jedoch ist der Erfüllungsanspruch

ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig anzeigt, daß er auf Erfüllung

besteht (§ 376 HGB). Im Fall eines Annahmeverzugs kann der Verkäufer jede Ware

hinterlegen; außerdem ist der Selbsthilfeverkauf erleichtert (§ 373 HGB). Für die

Mängelrüge unterliegt der Käufer verschärften Vorschriften.