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Handelskauf
ist ein
Kauf
(vertrag), der zugleich ein
Handelsgeschäft
darstellt. Für den H. trifft
das HGB in den §§ 373–382 zu den allgemeinen Vorschriften des BGB eine
Sonderregelung, die im Interesse des Handelsverkehrs darauf abzielt, die Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragspartnern rasch zu klären und abzuwickeln. Die Vereinbarungen der
Parteien, heute weitgehend durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet, gehen der
gesetzlichen Regelung im allgemeinen vor. Das Gesetz ändert das allgemeine Kaufrecht für
den H. insbes. in folgenden Punkten ab: Bei einem
Fixgeschäft
kann der
Gläubiger
bei
Verzug
auch ohne
Nachfrist
Schadensersatz
verlangen; jedoch ist der Erfüllungsanspruch
ausgeschlossen, wenn der
Gläubiger
nicht rechtzeitig anzeigt, daß er auf Erfüllung
besteht (§ 376 HGB). Im Fall eines Annahmeverzugs kann der Verkäufer jede Ware
hinterlegen; außerdem ist der
Selbsthilfeverkauf
erleichtert (§ 373 HGB). Für die
Mängelrüge
unterliegt der Käufer verschärften Vorschriften.