Gebäudetechnik

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Handelsmakler
 
(-mäkler) ist ein Makler (Mäklervertrag), der gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt,

die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, insbes. Waren, Wertpapiere, Versicherungen (§ 93

HGB). Der H. ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 7 HGB). Besondere Arten des H. sind der

Börsenmakler, der Schiffsmakler und der Versicherungsmakler. Nicht H. ist der

Grundstücksmakler, der aber vielfach Vollkaufmann auf Grund seiner Eintragung im

Handelsregister ist. Im Gegensatz zum allgemeinen sog. Zivilmakler ist die Tätigkeit des

H. allein auf die Vermittlung von Geschäften ausgerichtet. Der H. vertritt i.d.R. nicht

einseitig eine Partei, sondern beide Vertragsparteien. Er ist insoweit zur Neutralität

verpflichtet. Dient der H. nur einer Partei, so hat er das der anderen gegenüber

kenntlich zu machen. Nach dem Abschluß des Geschäfts hat der H. eine Schlußnote zu

erstellen (§ 94 HGB). Der H. ist ferner verpflichtet, ein Tagebuch zu führen, in das er

alle abgeschlossenen Geschäfte einträgt (§§ 100–103 HGB). Für die Vermittlung

erhält er auch ohne besondere Vereinbarung Provision (§ 354 HGB), und zwar mangels

besonderer Vereinbarung oder abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Vertragspartei zur

Hälfte (§ 99 HGB). Die Provision wird vielfach auch Courtage oder Maklergebühr genannt.