Gebäudetechnik

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Handelsvertreter
 
ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen

anderen Unternehmer – nicht notwendig einen Kaufmann – Geschäfte zu vermitteln

(sog. Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (sog.

Abschlußvertreter).Der H. ist zwangsläufig Kaufmann, weil sein Geschäft ein

Grundhandelsgewerbe darstellt (§ 1 II Nr. 7 HGB). H. kann auch eine juristische Person,

insbes. eine Handelsgesellschaft sein. H. ist nur, wer selbständig ist, d.h. im

wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 I

2 HGB). Fehlt dieses Merkmal, so ist derjenige, der für einen Unternehmer Geschäfte

abschließt und vermittelt, als kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe) und damit

als Arbeitnehmer anzusehen (§ 84 II HGB). Hingegen ist der sog. Untervertreter, der für

einen H. selbständig Geschäfte abschließt und vermittelt, echter Handelsvertreter (§

84 III HGB). Ein H. kann zugleich für mehrere Unternehmen tätig sein. Ist er jedoch nur

für einen Unternehmer tätig (sog. Ein-Firmenvertreter, § 92a I HGB), so wird er als

arbeitnehmerähnliche Person wie ein Arbeitnehmer behandelt, auch wenn er selbständig

tätig ist, sofern seine Monatsbezüge 2000 DM nicht überschreiten (§ 5 III ArbGG). Der

H. ist vom Kommissionär und vom Handelsmakler zu unterscheiden. Sein Vertrag mit dem

Unternehmer ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Er ist

formlos wirksam; jedoch kann jeder Teil verlangen, daß der Vertragsinhalt und spätere

Vereinbarungen schriftlich abgefaßt und unterzeichnet werden (§ 85 HGB). Im Regelfall

ist der H. lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, so daß die vermittelten

Geschäfte (meist Kauf- oder Werkverträge) erst vom Unternehmer mit dem Dritten (Kunden)

abgeschlossen werden. Ist der H. jedoch zum Abschluß der Geschäfte ermächtigt, so ist

hierfür die Vollmacht des Unternehmers notwendig. Diese gehört ihrem Wesen nach zur

Handlungsvollmacht. Auch der Vermittlungsvertreter gilt jedoch für die Entgegennahme von

gewissen Erklärungen, insbes. Mängelrügen, sowie gegenüber gutgläubigen Dritten als

zum Vertragsabschluß bevollmächtigt (§§ 91, 91a HGB). Im allgemeinen ist der H. für

den Verkauf tätig; er kann jedoch auch, sogar ausschließlich, mit dem Einkauf beauftragt

sein. Sonderregeln bestehen für den Bezirksvertreter, den Versicherungs - und

Bausparkassenvertreter sowie für den H. im Nebenberuf (§ 92b HGB). Pflichten des H.: Er

hat sich zu bemühen, für den Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen,

darf also nicht unter Verzicht auf Provision untätig bleiben. Bei seiner Tätigkeit hat

der H. das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 I HGB). Seine Nachrichtspflicht

erstreckt sich darauf, daß er über seine Tätigkeit die erforderlichen Berichte geben,

insbes. von jedem vermittelten und abgeschlossenen Geschäft unverzüglich Mitteilung

machen muß (§ 86 II HGB). Die Treuepflicht des H. verbietet ihm i.d.R. auch, ohne

besondere Absprache die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens zu übernehmen

(Wettbewerbsverbot), ferner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preiszugeben oder später

zu verwerten (§ 90 HGB). Was der H. aus oder zur Durchführung seiner Tätigkeit für den

Unternehmer erlangt, hat er herauszugeben (§ 667 BGB, z.B. Muster, Gerätschaften).

Haftungsmaßstab für alle Pflichten ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86

III HGB). Rechte des H.: Als Entgelt für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf Provision

für alle während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die

auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit solchen Kunden abgeschlossen werden,

die er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 I HGB; weiter für den

Bezirksvertreter). Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft erst nach

Beendigung des H.verhältnisses abgeschlossen worden ist, sofern der H. es vermittelt oder

so vorbereitet hat, daß der Abschluß vorwiegend auf seiner Tätigkeit beruht und das

Geschäft innerhalb angemessener Frist zustandekommt; ggfs. ist die Provision nach

Billigkeit zwischen dem alten und dem neuen H. aufzuteilen (§ 87 III HGB). Die Höhe der

Provision richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; fehlt eine solche, so gilt der

übliche Provisionssatz als vereinbart (§ 87b I HGB). Die Provision ist fällig, sobald

und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a I HGB). Der

Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, daß der Kunde seine Leistung nicht

erbringt, insbes. nicht zahlt (§ 87a II HGB). Führt der Unternehmer das Geschäft nicht

oder nicht ganz aus, wie es abgeschlossen ist, so entfällt der Provisionsanspruch nur,

wenn die Ausführung ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich oder ihm nicht zuzumuten

ist, insbes. wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Kunden (§ 87a III HGB). Der

H. hat weiter Anspruch auf die i.d.R. monatlich zu erstellende Provisionsabrechnung (§

87c I HGB), ferner auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und

auf Mitteilung aller für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (§ 87c II, III

HGB). Er kann verlangen, daß der Unternehmer ihm alle erforderlichen Nachrichten für

seine Tätigkeit gibt und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen, z.B. Muster,

Preislisten, zur Verfügung stellt (§ 86a HGB). Aufwendungsersatz (insbes. Reisespesen),

die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallen, erhält der H. nur, wenn es besonders

vereinbart oder handelsüblich ist. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gilt

eine Verjährungsfrist von 4 Jahren; sie beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der

betreffende Anspruch fällig geworden ist (§ 88 HGB). Der H.-Vertrag endet mit Ablauf der

Zeit, für die er eingegangen wurde; wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde,

endet das Vertragsverhältnis durch außerordentliche (fristlos mögliche) Kündigung aus

wichtigem Grund (§ 89a HGB) oder durch ordentliche, befristete Kündigung (§ 89 HGB).

Die gesetzliche Kündigungsfrist steigt mit der Dauer des Vertragsverhältnisses (z.B. im

ersten Jahr 1 Monat, nach dem fünften Jahr 6 Monate, jeweils zum Schluß des

Kalendermonats); bei einer vertraglichen Vereinbarung können diese Fristen nur

verlängert werden und müssen für beide Teile gleich lang sein (§ 89 HGB). Mit

Beendigung des Vertragsverhältnisses erlangt der H. unter bestimmten Voraussetzungen

einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Die Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB) besteht

fort. Eine Wettbewerbsabrede, die den H. in seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit

beschränkt, ist unter den Voraussetzungen des § 90a HGB möglich (längstens 2 Jahre,

nur gegen Karenzentschädigung).