Gebäudetechnik

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Inkasso
 
Einzug fälliger Forderungen. Das reine Inkasso ist durch Gesetz- und Rechtsverordnung

den Banken und Rechtsanwälten vorbehalten, wobei dennoch zahlreiche private

Inkassounternehmen auf mehr oder weniger legale Weise versuchen, gegenüber säumigen

Schuldnern Druck auszuüben, um die Begleichung von Forderungen zu erreichen. Die

überwiegende Mehrzahl ordentlicher Inkassoverfahren wird in Kombination mit dem Mahnwesen

sogenannter Factoringunternehmen betrieben. Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung spielt

insbesondere das Dokumenteninkasso eine besondere Rolle. Sofern Forderungen durch einen

Wechsel verbrieft sind, folgt ebenfalls nach durchgeführtem Wechselprotest und evtl.

erfolglosem Wechselprozeß das Inkasso der Forderungen von den übrigen

Wechselbeteiligten. Sofern eine Forderung nicht abgetreten bzw. verkauft wurde, und so von

einem neuen Eigentümer eingezogen wird, handelt es sich bei einem Inkasso für fremde

Rechnung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.