Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon/Glossar     Suche :       3474 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Leistung
 
Der Inhalt der L. (hierüber s.i.e. Schuldverhältnis, ungerechtfertige Bereicherung)

muß bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Die nähere Bestimmung des Inhalts einer L. kann

durch vertragliche Vereinbarung sowohl dem Gläubiger wie dem Schuldner überlassen sein,

insbes. die Bestimmung der Gegenleistung, die dann im Zweifel vom Forderungsberechtigten

festgesetzt werden kann (§ 316 BGB). Die Bestimmung hat regelmäßig durch Erklärung

gegenüber dem anderen Teil nach billigem Ermessen (z.B. Tageskurs, Ladenpreis) zu

erfolgen; entspricht sie nicht der Billigkeit (= ausgewogenes Verhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung, das der Gerechtigkeit entspricht), so wird sie durch

gerichtliches Urteil getroffen (§ 315 BGB). Besondere Regeln für noch unbestimmte L.

enthält das Gesetz für die Wahlschuld, die Gattungsschuld und den Spezifikationskauf.

Die Bestimmung der L. kann auch einem Dritten überlassen werden; für die Durchführung

gelten die gleichen Regeln wie bei der Bestimmung durch eine Partei (§§ 317ff. BGB;

oftmals Vereinbarung eines Schiedsvertrags oder eines Schiedsgutachtervertrags).Der

Schuldner ist regelmäßig zu TeilL. nicht berechtigt (§ 266 BGB). Ausnahmen können sich

aus Treu und Glauben und bei entsprechender Vereinbarung (z.B. Ratenzahlung,

Abschlagszahlung, Sukzessivlieferungsvertrag, Kreditvertrag) ergeben; sie gelten auch bei

einer Wechsel- und Scheckforderung (Art. 39 II WG, 34 II SchG) sowie in der

Zwangsvollstreckung und im Konkurs. Der Gläubiger kann dagegen grundsätzlich auch TeilL.

verlangen. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten (z.B. bei bestimmten

Dienstleistungen), so kann auch ein Dritter die L. bewirken (§ 267 BGB). Die Einwilligung

des Schuldners ist hierzu nicht erforderlich; der Gläubiger kann aber die L. ablehnen,

wenn der Schuldner widerspricht. Der Widerspruch des Schuldners ist unbeachtlich, wenn er

die L. durch den Dritten zu dulden hat (z.B. ein Gläubiger, der beim Schuldner eine unter

Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache und dessen Anwartschaftsrecht gepfändet hat, zahlt die

letzten Raten, um der Drittwiderspruchsklage des Vorbehaltsverkäufers zu begegnen; s.a.

§ 162 BGB). Ein besonderes L.srecht des Dritten ist das Ablösungsrecht.