Gebäudetechnik

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Marken
 
Das M.Ges. vom 25. 10. 1994 (BGBl. I 3082) hat nicht nur die Vorgaben der

EG-Markenrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, sondern gleichzeitig die

bisherigen Vorschriften über den Schutz von Warenzeichen (Handels-, Fabrik- und

DienstleistungsM.) und sonstigen Kennzeichen vereinheitlicht. Nach diesem Gesetz werden M.

(für Dach- und Spitzenverbände auch Verbandszeichen – sog. KollektivM., §§

97ff.), geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt (§ 1),

was einen Schutz nach anderen Vorschriften (vgl. z.B. Namensrecht) nicht ausschließt (§

2). Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf international registrierte M. entsprechend

anzuwenden (§§ 107ff.), desgleichen weitgehend auch auf (gem. Art. 25 der VO Nr. 40/94

des Rates der EG vom 20. 12. 1993, ABl. EG Nr. L 11 S. 1) Gemeinschaftsmarken (§§ 125a

ff.).Als M. können alle Zeichen, insbes. Wörter (einschl. Namen), Abbildungen,

Buchstaben (Firmen-)Abkürzungen, Zahlen, Symbole (auch in Kombinationen, z.B. AS 2000),

Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen, aber auch die Form oder

Verpackung einer Ware und sonstige Aufmachungen in Form, Farbe usw. (sog.

Warenausstattungsschutz) sowie deren Ankündigung (Werbeslogan usw.) geschützt werden,

die geeignet sind, Waren (sog. HandelsM.) oder Dienstleistungen (sog. DienstleistungsM.)

eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3; s.a.

Gütezeichen). Dem Schutz als M. sind allerdings solche Zeichen nicht zugänglich, die

ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt, zur

Erreichung einer technischen Entwicklung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen

Wert verleiht (wo also die Form das Wesentliche ist, § 3 II). Als geschäftliche

Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen (Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines

Unternehmens durch Geschäftsabzeichen oder dgl.) und Werktitel (Namen und Bezeichnungen

von Druckschriften, Film-, Ton- oder Bühnenwerken und dgl.) geschützt (§ 5). Zu

geographischen Herkunftsangaben siehe unten. Nicht schutzfähig sind M., die sich nicht

graphisch darstellen lassen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die nach dem

allgemeinen Sprachgebrauch die Ware lediglich allgemein umschreiben oder bezeichnen (wie

es beim Geschmacks- oder Gebrauchsmuster der Fall sein kann) sowie irreführende,

sittenwidrige Kennzeichnungen usw. (§ 8). Der M.schutz kann nicht nur einem

Gewerbetreibenden, sondern jeder (natürlichen oder juristischen) Person (auch

Personengesellschaft) ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Herstellung zustehen. Dies

hat zur Folge, daß sich z.B. Werbeagenturen, Designer usw. auch M., die im Augenblick

noch nicht verwendet (aber später vermarktet) werden sollen (sog. Vorratszeichen) –

ebenso wie Unternehmen auch ihnen bereits zustehende (Haupt-)M. durch Eintragung

ähnlicher Marken (zur Abwehr von Konkurrenten; sog. Defensivzeichen) – schützen

lassen können. Gezielte Beeinträchtigung bestehender Unternehmen durch M.manipulationen

kann aber unlauterer Wettbewerb sein. Der Schutz solcher M. entsteht durch Eintragung in

ein beim Deutschen Patentamt geführtes M. Register (sofern sie nicht bereits durch

Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst

notorisch bekannt ist, § 4). Bereits mit dem Anmeldetag entsteht eine Anwartschaft auf

Eintragung (soweit kein Eintragungshindernis besteht, s.o.; letzteres auch bei Identität

oder Ähnlichkeit mit einer bereits bekannten – sog. notorischen – M., § 10)

und beginnt der M.schutz (§ 32). Einzelheiten über die Durchführung des

Anmeldeverfahrens, die Klassifizierung der Waren (Warenklasseneinteilung) und

Dienstleistungen, den Inhalt des M.registers usw. s. M.VO vom 30. 11. 1994 (BGBl. I 3555).

Unter verschiedenen identischen M., bei Verwechslungsgefahr (hinsichtlich der M.; nicht

erforderlich hinsichtlich der Ware oder Dienstleistung) auch bei ähnlichen Zeichen hat

die früher angemeldete (und sodann eingetragene) M. den absoluten Vorrang (Priorität, §

6). Das Patentamt prüft aber lediglich die formellen Eintragungserfordernisse (§ 36) und

das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse (§ 37) und verfügt sodann die Eintragung (§

41). Der Inhaber einer rangälteren eingetragenen (angemeldeten) oder notorischen M. kann

hiergegen innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben

(§ 42). Das Patentamt entscheidet über den Widerspruch (z.B. bei Identität oder

Verwechslungsgefahr der neuen M., bei bekannten M. und geschäftlichen Bezeichnungen auch

außerhalb dessen, z.B. bei Rufausbeutung, durch Löschung der neu eingetragenen M., § 9)

durch Beschluß; hiergegen findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht (§§ 66ff.) und

dagegen ggfs. die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§§ 83ff.) statt. Der

Anmeldende kann nach einer so erfolgten Löschung (binnen 6 Monaten nach Anfechtbarkeit

der Entscheidung) im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm

trotz der Löschung ein Anspruch auf Eintragung der M. zusteht (Eintragungsklage, § 44).

Voraussetzung für alle Eintragungen (auch Verlängerung, Widerspruch usw.) ist die

(zeitgerechte) Entrichtung einer Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gesetz über

Patentgebühren richtet. Der Erwerb des M.schutzes gewährt dem Inhaber ein

ausschließliches – auch übertragbares, pfändbares oder verpfändbares sowie (z.B.

bei einer Betriebsteilübertragung) teilbares Recht. Dritten ist es untersagt, ohne

Zustimmung des Inhabers der M. im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche

(verwechslungsfähige) Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (dies auch mit

Zustimmung nicht, wenn das Kennzeichen in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, die

Wertschätzung der M. zu beeinträchtigen). Das durch die Eintragung oder Benutzung einer

M. begründete Recht kann insbes. (ganz oder teilweise) Gegenstand einer –

ausschließlichen oder nicht ausschließlichen – Lizenz (Lizenzvertrag) sein (§ 30);

daneben ist auch eine nur schuldrechtliche Überlassung (z.B. im Rahmen einer

Betriebsverpachtung) möglich. Die rechtswidrige Verletzung des M.rechts begründet

Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung (Unterlassungsanspruch), bei Verschulden auch auf

Schadensersatz, ferner grdsätzl. auch auf Vernichtung der die M. beeinträchtigenden

Gegenstände (§§ 14ff.; Verjährung binnen 3 Jahren ab Kenntnis, § 20; zum Verfahren

Kennzeichenstreitsachen). Einen ähnlichen Schutz genießen geographische

Herkunftsangaben, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder

Dienstleistungen verwendet werden, sofern es sich nicht nur um Gattungsbezeichnungen (z.B.

Wiener Würstchen) handelt (§§ 126ff.). Daneben besteht Strafbarkeit (bzw. Verstoß als

Ordnungswidrigkeit) mit der Möglichkeit der Einziehung im Strafverfahren und der

Beschlagnahme bei Ein- und Ausfuhr (§§ 143ff.; s.a. Produktpiraterie). Der Inhaber einer

eingetragenen M. kann aber gegen Dritte Ansprüche (oder einen Widerspruch gegen dessen

Eintragung) nur geltend machen, wenn er seine M. innerhalb der letzten 5 Jahre für die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, ernsthaft benutzt hat

(§§ 25f.). Hierfür genügt allerdings auch eine abgewandelte Form der Benutzung (um die

Fortentwicklung nicht zu behindern), sofern nur der kennzeichnende Charakter der M. nicht

verändert wird. Die Schutzdauer einer eingetragenen M. beträgt 10 Jahre ab Anmeldung;

sie kann (gegen Gebührenzahlung) beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert

werden (§ 47). Das Recht aus der eingetragenen M. erlischt bei Löschung auf Antrag des

Inhabers, von Amts wegen bei Schutzfristablauf, Nichtbenutzung innerhalb von 5 Jahren ab

Eintragung (Verfall, § 49) sowie auf Betreiben eines Dritten vor allem bei Nichtigkeit

wegen Bestehens absoluter Eintragungshindernisse (s.o., § 50) oder nach erfolgreicher

Löschungsklage, insbes. aufgrund eines Prioritätsanspruchs (§§ 51, 55).