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Marktorganisationen, gemeinsame (GMO)
Unter den in Art. 39–46 EWGV vorgesehenen Steuerungsmitteln der gemeinschaftlichen
Agrarpolitik der EG sind die GMO heute die einzigen, mit denen die Landwirtschaftspolitik
betrieben wird. GMO bestehen inzwischen für praktisch alle Produkte, die in der Anl. II
zum EWGV als zur Landwirtschaftspolitik gehörend aufgeführt sind. Die GMO regeln mit
unterschiedlicher Intensität eine
Marktordnung
für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder
für Gruppen von Erzeugnissen. Nach der Intensität der Lenkungsmöglichkeiten kann man
unterscheiden: a) GMO ohne Lenkungsmaßnahmen außer Zöllen (für lebende Pflanzen/Waren
des Blumenhandels). b) GMO, die außer durch Zölle allein mit
Beihilfen
reguliert werden
(für Eier, Geflügelfleisch, Hopfen). c) GMO, bei denen neben
Beihilfen
Preise
festgesetzt und durch Abschöpfungen stabilisiert werden (für Flachs/Hanf,
Obst/Gemüse-Verarbeitungserzeugnisse, Saatgut, Hopfen). d) GMO, bei denen die Preise
zusätzlich durch Interventionsmöglichkeiten ("fakultative Intervention")
stabilisiert werden (Obst/Gemüse, Schaffleisch, Schweinefleisch, Wein). e) GMO, die durch
ein Preis- und Abnahmesystem, den Interventionspreisen bei obligatorischer Intervention,
den Erzeugern Mindestpreise garantieren. Solche GMO bestehen für Fette, Fischerzeugnisse,
Getreide, Milch/Milcherzeugnisse, Reis, Rindfleisch, Rohtabak, Zucker. Die GMO mit
obligatorischer Intervention sind jetzt alle zur Verhinderung von Überproduktionen mit
Begrenzungsmaßnahmen (den sog. Stabilisatoren) verbunden, etwa
"Marktverantwortungsabgaben" für Getreide, Produktionsbeschränkung durch sog.
Referenzmengen für Milch, Höchstgarantiemengen. Wegen der Fundstellen für die GMO, die
sämtlich durch innerstaatlich unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (Verordnungen)
geregelt sind, vgl. Dauses, Handbuch des EG-Rechts, v. d. Groeben/Thising/Ehlermann,
Handbuch des Europäischen Rechts, Band 4 und 5, oder die bei Gemeinschaftsrecht
nachgewiesenen Hilfsmittel. Das Preissystem der GMO basiert auf – meist jährlich
festgesetzten – Richtpreisen, die die Grundlage für die Berechnung der Abschöpfung
und für die Intervention bilden. Die Intervention, im Ergebnis eine
Preissubventionierung, erfolgt bei fakultativer Intervention, wenn der Richtpreis
wesentlich unterschritten wird. Bei obligatorischer Intervention ist der Richtpreis im
Ergebnis mit einem geringen
Abschlag
in Höhe des sog. Interventionspreises garantiert.
Die obligatorische Intervention stabilisiert also den Richtpreis auf der Basis des
Interventionspreises als eines staatlich garantierten Mindestpreises für die Waren der
betreffenden Marktorganisation. Die Intervention erfolgt in der Weise, daß die
Interventionsstelle ihr zu Interventionsbedingungen angebotene Ware der betreffenden GMO
übernimmt und durch Lagerung, Denaturierung oder
Export
dem
Markt
entzieht. Die
Entscheidung der Interventionsstelle, für eine bestimmte, ihr angebotene Ware zu
intervenieren, ist ein Verwaltungsakt, die Abwicklung der Intervention erfolgt mit
privatrechtlichen Figuren, hauptsächlich durch Ankauf (
Subventionen
unter
Zweistufentheorie). Finanziert werden die GMO über den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds. Den Vollzug der gemeinsamen M. in der BRep. regelt das Gesetz zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i.d.F. vom 20. 9. 1995 (BGBl. I 1146).
Dieses bestimmt die für den innerstaatlichen Vollzug zuständigen Behörden, vor allem
die Marktordnungs- und Interventionsbehörden (§ 3). Danach ist für den Vollzug die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Das Ges. ermächtigt zu
umfangreichen Vollzugsvorschriften (§§ 6–9), regelt den Verwaltungsvollzug (§§
10–14) und die hierfür gegebenen sonstigen Behördenzuständigkeiten (§ 31:
Bundesfinanzverwaltung). Es normiert die zum Vollzug erforderlichen
Eingriffsermächtigungen, u.a. zu Schutz- und Überwachungsmaßnahmen (§§ 27, 28);
Meldepflichten (§ 32), Prüfungsrechte und Auskunftspflichten (§ 33). Das Gesetz regelt
ferner die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren und die Erhebung von Abschöpfungen und
Ausfuhrerstattungen (§§ 18ff.). Für Streitigkeiten aus dem Vollzug ist der Rechtsweg zu
den Finanzgerichten gegeben (§ 34). Zuwiderhandlungen und Defraudationen werden z.T. in
entsprechender Anwendung des Steuerstrafrechts (§§ 35ff.), im übrigen durchweg als
Ordnungswidrigkeiten (§ 36) geahndet. Zum Vollzug vgl. ferner für
Einfuhr
das
AbschöpfungserhebungsG vom 25. 7. 1962 (BGBl. I 453) m. spät. Änd., für die Ausfuhr
die VO vom 17. 1. 1975 (ABl. EG L 25 S. 1) m.Änd. (Ausfuhrerstattungen) sowie die DVO vom
29. 3. 1977 (BGBl. I 525) m.Änd. Zur Vollstreckung von Geldforderungen aus dem
System
der
gemeinsamen M. s. Ges. vom 10. 8. 1979 (BGBl. I 1429).