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Miteigentum
Das
Eigentum
an einer
Sache
kann mehreren Personen zustehen. Sofern nicht ausnahmsweise
eine
Gesamthandsgemeinschaft
gegeben ist, steht das M. mehreren zu Bruchteilen zu, d.h.
jeder Miteigentümer hat einen bestimmten ideellen (nicht realen) Anteil an der Sache.
Für das M. nach Bruchteilen, das durch
Rechtsgeschäft
oder kraft Gesetzes (Verbindung,
Schatzfund) entstehen kann, gelten die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741ff.
BGB). Sondervorschriften enthalten die §§ 1008ff. BGB. Jeder Miteigentümer kann danach
seinen Anteil nach den Vorschriften über die
Eigentumsübertragung
übertragen und –
auch zugunsten eines Miteigentümers – belasten, z.B. mit einem Pfandrecht (§§ 747,
1009 BGB); auch die Pfändung des Miteigentumsanteils ist möglich (§ 857 ZPO).
Vereinbarungen der Miteigentümer eines Grundstücks über die Verwaltung und Benutzung
der gemeinschaftlichen Sache, über die Aufhebung der Gemeinschaft u. dgl. wirken
gegenüber dem Nachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im
Grundbuch
eingetragen sind (§ 1010 BGB). Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem
Eigentum
Dritten gegenüber für die ganze
Sache
geltend machen, Herausgabe
(Eigentumsherausgabeanspruch) jedoch nur an alle Miteigentümer verlangen (§§ 1011, 432
BGB). Wohnungseigentum. Gebiet ehem. DDR: Nach § 459 ZGB (bei erheblichen Werterhöhungen
durch den Nutzer) kraft Gesetzes entstandenes M. kann im Wege der Berichtigung in das
Grundbuch
eingetragen werden (§§ 113ff. Sachenrechts-BereinigungsG vom 21. 9. 1994,
BGBl. I 2457).