Gebäudetechnik

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Preisangaben
 
Die nunmehr aufgrund des Ges. vom 3. 12. 1984 (BGBl. I 1429) erlassene VO über P. vom

14. 3. 1985 (BGBl. I 580) m. Änd. regelt, wie Preise von Waren, Dienstleistungen und

Krediten und anderem beim Angebot an Letztverbraucher anzugeben sind. Sie betrifft jeden,

der solche Leistungen in seinem Gewerbe, geschäftsmäßig (geschäftsmäßiges Handeln)

oder sonst regelmäßig anbietet oder für sie öffentlich wirbt. Dabei sind die Preise

einschl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile auszuweisen und im Rahmen der

Verkehrsauffassung auf Gütebezeichnungen und Verkaufseinheiten zu beziehen (§ 1). Auf

die Verhandlungsbereitschaft über den Preis kann hingewiesen werden. Beim Handel (§ 2)

gilt die Verpflichtung zu P. für Waren in Schaufenstern und Verkaufsräumen sowie für

die Warenbeschreibungen in Musterbüchern und Katalogen. Für Leistungen (§ 3) sind die

wesentlichen Preise in Verrechnungssätzen durch Preisverzeichnisse bekannt zu geben

(Aushang in den Geschäftsräumen). Bei Krediten (§ 3) sind der effektive Jahreszins

(Zinsen, Vermittlungsgebühren und sonstige Kosten) sowie die sonstigen Nebenbedingungen

und Nebenkosten (Abs. 3) durch Aushang auszuweisen bzw. im Angebot bekannt zu geben. Die

Preise im Gaststättengewerbe (§ 5) sind durch Speise- und Getränkekarten am

Lokaleingang sowie auf den Gasttischen auszuzeichnen. Beherbungsbetriebe müssen

Übernachtungs- und Frühstückspreis sowie ggf. erhöhte Fernsprechgebühren durch

Aushang im Zimmer nachweisen. Die Preise von Tankstellen (§ 6) müssen für die

Kraftfahrer frühzeitig erkennbar sein. Die Angabe von Preisen mit Änderungsvorbehalt ist

nur bei Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten sowie bei

Dauerschuldverhältnissen zulässig; ggf. ist die voraussichtliche Lieferfrist anzugeben.

Ausnahmen von den Vorschriften für P. (§ 7) gelten u.a. für das Angebot von Waren und

Leistungen an Letztverbraucher zu beruflichen Zwecken, ferner für Antiquitäten und

Kunstgegenstände. Verstöße gegen die VO sind mit Bußgeld bedroht (§ 8).