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Preisrecht
ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die der Festsetzung oder Genehmigung von Preisen (=
Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art einschl. Mieten, Pachten, Gebühren, jedoch
mit Ausnahme der Löhne, § 2 I PreisG) sowie der Aufrechterhaltung des Preisstandes in
Form von Fest-, Höchst- oder Mindestpreisen, der Verpflichtung zu
Preisangaben
sowie der
Preisüberwachung
dienen. Das P. soll vor allem den Preisauftrieb eindämmen.
Rechtsgrundlage des geltenden P. ist das Übergangsgesetz über Preisbildung und
Preisüberwachung
(PreisG) vom 10. 4. 1948 (WiGBl. 27), verlängert durch Ges. vom 29. 3.
1951 (BGBl. I 223); es ermächtigt den BWirtschMin. sowie die obersten
Wirtschaftsbehörden der Länder zum Erlaß von Anordnungen (RechtsVOen), durch die Preise
festgestellt werden oder der Preisstand aufrechterhalten wird (zur Verfassungsmäßigkeit
s. BVerfGE 8, 274). Das PreisG ermächtigt nicht zu Festlegungen mit kulturpolitischen
Zielsetzungen (BVerfG BGBl. 1980 I 102 zur Preisfestlegung bei Schulbüchern). Mit der
Ausbreitung der
Marktwirtschaft
sind fast alle Preisvorschriften außer Kraft gesetzt
worden. Preisvorschriften bestehen gegenwärtig im wesentlichen noch auf dem Gebiet der
Energieversorgung, für öffentliche Aufträge (Baupreisrecht), für die Pflegesätze in
Krankenanstalten (Art. 74 Nr. 19a GG; Ges. zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 23. 12. 1985, BGBl. 1986 I
33 sowie VO vom 21. 8. 1985, BGBl. I 1666). Preisrechtlich geregelt sind die Preise für
Arzneimittel durch VO vom 14. 11. 1980 (BGBl. I 2147); zu den Preisen für öffentliche
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauleistungen s. Baupreisrecht; s.a.
Mietpreisbindung, Preisangaben. Nicht eigentlich preisrechtlichen Gehalt, aber ähnliche
Wirkung haben die Gebührenordnungen für freie Berufe, so für Architekten und
Ingenieure, Ärzte, Rechtsanwälte, Tierärzte und Zahnärzte. Verstöße gegen
Preisvorschriften werden nach Maßgabe der §§ 3–6 WiStG, u.U. auch als
Preistreiberei geahndet. S. ferner Ges. über die Preisstatistik vom 9. 8. 1958 (BGBl. I
605). Das im EinigV aufrechterhaltene Preisrecht der ehem. DDR (vgl. Anl. II Kap. V
Sachgeb. A Abschn. III) ist weitgehend ausgelaufen; bis 31. 12. 1991 gelten u.a. noch die
Vorschriften für Energieversorgung, für Verkehr – außer Reichsbahn – und für
Mieten und Pachten, die sich auf Wohnraum beziehen (a.a.O. Nr. 1. a).