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Prokura
ist eine handelsrechtliche Art der Vollmacht. Die P. kann nur von einem
Kaufmann
(§ 4
HGB) oder seinem gesetzlichen Vertreter durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt
werden (§ 48 I HGB). Die Erteilung der P. ist zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden (§ 53 I HGB). Der Prokurist hat als Vertreter des Kaufmanns so zu
unterschreiben, daß er der
Firma
seinen Namen und einen die P. andeutenden Zusatz –
z.B. ppa – beifügt (§ 51 HGB). Die P. ermächtigt kraft Gesetzes zu allen
gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der
Betrieb
eines Handelsgewerbes überhaupt (nicht nur des betreffenden) mit sich bringt;
lediglich für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt die P. nur
dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf erstreckt wird (§ 49 HGB). Die P.
ist in ihrem Umfang nach außen (Dritten gegenüber) unbeschränkbar (§ 50 I, II HGB). Im
Innenverhältnis
(des Prokuristen zum Kaufmann) hat der Prokurist aber auferlegte
Beschränkungen zu beachten. Eine auch nach außen wirksame Beschränkung der Vollmacht
ist nur möglich und üblich, wenn verschiedene Niederlassungen oder Zweigniederlassungen
unter verschiedenen Firmen oder verschiedenen Firmenzusätzen betrieben werden und die P.
auf eine dieser Niederlassungen beschränkt wird (§ 50 III, sog. Filial-P.); ferner kann
die P. in der Weise erteilt werden, daß nur mehrere (meist 2) Prokuristen
gemeinschaftlich handelnd vertreten können (§§ 48 II, 53 I 2 HGB, sog. Gesamt-P.). Die
P. erlischt insbes. mit dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Dienst-
oder Arbeitsvertrag), durch
Widerruf
(der jederzeit möglich ist und nicht ausgeschlossen
werden kann, § 52 I HGB), durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Kaufmanns (§ 23 KO, § 168 BGB) und mit der Aufgabe des Geschäfts; auch das Erlöschen
der P. ist zum
Handelsregister
anzumelden (§ 53 III HGB).