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Realteilung
Eine
Personengesellschaft
kann auch in der Weise aufgelöst werden, daß die
Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aufgrund eines Auflösungsbeschlusses den
einzelnen Mitunternehmern entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zugewiesen werden. Das
Vermögen der
Gesellschaft
geht dann in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter über.
Diese Aufteilung gemeinschaftlichen Betriebsvermögens zur
Erfüllung
des
Auseinandersetzungsanspruchs der Mitunternehmer wird in der Praxis als Real- oder
Naturalteilung bezeichnet.