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Sachenrecht
ist die Zusammenfassung der Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer
Sache
zum Inhalt haben, also – im Gegensatz zum
Schuldrecht
– nicht das Recht
auf (Verschaffung einer) Sache, sondern das unmittelbare dingliche Recht an der Sache. Der
schuldrechtliche Kaufvertrag z.B. begründet lediglich die Pflicht des Verkäufers zur
Übergabe der verkauften
Sache
an den Käufer und zur Übertragung des Eigentums, läßt
aber die dingliche Rechtslage (Eigentum) unberührt; das
Eigentum
muß erst durch
besonderes dingliches
Rechtsgeschäft
(Eigentumsübertragung) übertragen werden. Die
dinglichen Rechte, die sich auf bewegliche Sachen (Fahrnis) und Grundstücke
(Liegenschaften) erstrecken, sind absolute, d.h. jedermann gegenüber wirkende Rechte
(anders im Schuldrecht, das nur die Beziehung
Gläubiger
–
Schuldner
kennt; so hat
z.B. vor
Eigentumsübertragung
nur der Verkäufer, nicht aber der Käufer bei Zerstörung
der verkauften
Sache
einen Anspruch gegen den Dritten). Der Kreis der dinglichen (=
Sachen-) Rechte ist im Dritten Buch des BGB (§§ 854–1296) und den hierzu ergangenen
Nebengesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz) abschließend geregelt; eine Vertragsfreiheit
der Parteien in der Schaffung rechtlicher Beziehungen wie im
Schuldrecht
besteht nicht.
Als dingliche Rechte kommen in Betracht: das
Eigentum
(auch das Wohnungseigentum) als das
umfassende, grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer
Sache
und beschränkte dingliche
Rechte, d.h. Belastungen des Eigentums in gewissem Umfang durch Nutzungs- und
Verwertungsrechte (insbes. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Reallast, Hypothek, Grund- und
Rentenschuld sowie Pfandrecht; s. auch Sicherungsübereignung, Anwartschaftsrecht; für
das Gebiet der ehem. DDR ferner Nutzungsberechtigungen, Mitbenutzungsrechte,
Gebäudeeigentum; Sachenrechtsbereinigung). Nicht hierher zählen dagegen die
öffentlichen Lasten. Entscheidend für die Geltendmachung der beschränkten dinglichen
Rechte ist deren Rang. Aus den dinglichen Rechten (z.B. Eigentum), die unverjährbar sind,
können dingliche Ansprüche entstehen (z.B. Eigentumsherausgabeanspruch); diese
unterliegen der
Verjährung
nur, wenn sie nicht aus im
Grundbuch
eingetragenen Rechten
herrühren (§ 902 BGB). Wesentliche Grundsätze des S. sind außerdem das
Spezialitätsprinzip (jedes dingliche Recht kann sich nur auf eine bestimmte Sache
beziehen; die Übereignung eines Warenlagers z.B. ist nur durch Übereignung jeder
einzelnen
Sache
möglich), das Publizitätsprinzip (die dingliche Rechtslage soll
möglichst offenkundig sein, bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei unbeweglichen
Sachen durch Eintragung im Grundbuch) sowie das Abstraktionsprinzip: das schuldrechtliche
Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig vom dinglichen
Erfüllungsgeschäft, so daß die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts (z.B. der Kaufvertrag
ist wirksam angefochten worden) regelmäßig das dingliche
Rechtsgeschäft
unberührt
läßt, wenn die Betroffenen nicht eine andere Regelung vereinbart, z.B. die Wirksamkeit
des schuldrechtlichen Rechts als ausdrückliche Bedingung für den dinglichen Vertrag
bestimmt haben. Das übertragene
Eigentum
fällt daher bei Unwirksamkeit des Kaufvertrags
nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück (im
Grundbuch
daher keine bloße
Berichtigung); dieser hat nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf
Rückübertragung.