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Taxen
im Rechtssinne sind Vergütungssätze für gewerbliche Leistungen. Die hierüber in den
§§ 72 bis 80 GewO enthaltenen Vorschriften wurden 1974 aufgehoben. Sie waren schon
vorher durch Vorschriften über
Preisangaben
weitgehend überholt. T. von praktischer
Bedeutung bestehen heute vor allem noch im Bereich der Beförderungsentgelte für
Personenbeförderung
und im Schornsteinfegerwesen. Ist bei einem
Dienstvertrag
oder
Werkvertrag
die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die taxmäßige Vergütung
als vereinbart (§§ 612 II, 632 II BGB). T. in diesem Sinne sind festgelegte Gebühren,
insbes. die der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte, bei Architekten und
Ingenieuren der Mindestsatz nach HOAI.