Gebäudetechnik

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Taxen
 
im Rechtssinne sind Vergütungssätze für gewerbliche Leistungen. Die hierüber in den

§§ 72 bis 80 GewO enthaltenen Vorschriften wurden 1974 aufgehoben. Sie waren schon

vorher durch Vorschriften über Preisangaben weitgehend überholt. T. von praktischer

Bedeutung bestehen heute vor allem noch im Bereich der Beförderungsentgelte für

Personenbeförderung und im Schornsteinfegerwesen. Ist bei einem Dienstvertrag oder

Werkvertrag die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die taxmäßige Vergütung

als vereinbart (§§ 612 II, 632 II BGB). T. in diesem Sinne sind festgelegte Gebühren,

insbes. die der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte, bei Architekten und

Ingenieuren der Mindestsatz nach HOAI.