Gebäudetechnik

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Wettbewerbsverbot
 
ist die Beschränkung einer Person in ihrer gewerblichen Tätigkeit zugunsten anderer

Unternehmer derselben Fachrichtung. Ein gesetzliches W. besteht für den Handlungsgehilfen

(§ 60 HGB) und für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§ 88 AktG) während

ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen. Dies gilt entsprechend für Geschäftsführer einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft. Sie

dürfen für die Dauer der Dienstzeit ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers (des

Aufsichtsrats, der Gesellschafter) weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in einem

gleichen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Ferner

besteht für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die Komplementäre

einer Kommanditgesellschaft ein W. dahin, daß sie ohne Einwilligung der anderen

Gesellschafter weder an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich

haftende Gesellschafter teilnehmen noch in einem Geschäftszweig der Gesellschaft auf

eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 112 HGB). Kommanditisten trifft dieses

W. nicht (§ 165 HGB).Außerdem kann vertraglich ein W. vereinbart werden

(Konkurrenzverbot). Dies ist insbes. für Handlungsgehilfen nach Beendigung des

Dienstverhältnisses vorgesehen, aber nur für 2 Jahre zulässig. Diese Vereinbarungen

bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn eine Entschädigung (sog.

Karenzentschädigung) gezahlt wird, die für jedes Jahr des W. mindestens die Hälfte der

von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§§

74–75d HGB). Nach der Rspr. des BAG gilt entsprechendes für alle Arbeitnehmer sowie

auch für die sog. Mandantenschutzklausel (kein Tätigwerden des ausscheidenden

Arbeitnehmers für bisherige Mandanten des Arbeitgebers). Über das W. bei

Handelsvertretern s. § 90a HGB. Die Zuwiderhandlung gegen das W. verpflichtet zum

Schadensersatz; bei noch bestehendem Dienst(Arbeits)verhältnis begründet es die

fristlose Kündigung.