Gebäudetechnik

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Wirtschaftsrecht
 
Die Abgrenzung des Begriffs ist nicht einheitlich. Nach überwieg. M. umfaßt das W. die

Gesamtheit der Normen, welche die selbständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel,

Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr und den freien Berufen – je nach der

wirtschaftspolitischen Grundauffassung mehr oder weniger – begrenzen und lenken. Zum

W. gehören damit insbes. die Vorschriften über die Zulassung zu Beruf und Gewerbe wie

auch der Bereich der staatlichen Wirtschaftslenkung (Wirtschaftslenkung, Marktordnung,

Preisrecht) und der Wirtschaftsförderung (Subventionen). W. ist ferner das Recht der

Wettbewerbsbeschränkungen und das Recht der wirtschaftlichen Organisationen (Kammern,

Verbände) sowie für den internationalen Bereich das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. 4.

1961 nebst AVO. Die nationalen Rechtsvorschriften werden zudem zunehmend ergänzt und

verdrängt durch Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts im Rahmen von EWG, EGKS und

Euratom (supranationale Organisationen).