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Wirtschaftsrecht
Die Abgrenzung des Begriffs ist nicht einheitlich. Nach überwieg. M. umfaßt das W. die
Gesamtheit der Normen, welche die selbständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel,
Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr und den freien Berufen – je nach der
wirtschaftspolitischen Grundauffassung mehr oder weniger – begrenzen und lenken. Zum
W. gehören damit insbes. die Vorschriften über die Zulassung zu Beruf und
Gewerbe
wie
auch der Bereich der staatlichen
Wirtschaftslenkung
(Wirtschaftslenkung, Marktordnung,
Preisrecht) und der Wirtschaftsförderung (Subventionen). W. ist ferner das Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen
und das Recht der wirtschaftlichen Organisationen (Kammern,
Verbände) sowie für den internationalen Bereich das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. 4.
1961 nebst AVO. Die nationalen Rechtsvorschriften werden zudem zunehmend ergänzt und
verdrängt durch Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts im Rahmen von EWG, EGKS und
Euratom (supranationale Organisationen).