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Mäklervertrag
Der M. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den jemand für den Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluß eines Vertrags (Nachweismäkler) oder für die Vermittlung eines Vertrags
(Vermittlungsmäkler) einen Mäklerlohn verspricht (§ 652 BGB). Die Vorschriften über
den M. gelten grundsätzlich für alle zu vermittelnden Verträge, insbes. für
Grundstücksgeschäfte (Grundstücksmakler); Sonderbestimmungen enthalten §§ 93ff. HGB
für den
Handelsmakler
(Vermittlung von Waren) sowie Art. 9 des Ges. vom 4. 11. 1971
(BGBl. I 1745) für die Wohnungsvermittlung. Voraussetzung für das Entstehen der
Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen
Vergütung ist, daß der
Vertrag
infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Mäklers
(Kausalität; Mitverursachung genügt) formgültig zustande kommt; eine Verpflichtung zum
Ersatz von Aufwendungen des Mäklers, auch bei Nichtzustandekommen des vermittelten
Geschäfts, besteht nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Dies gilt auch für die sog.
Vorkenntnisklausel, d.h. die Vereinbarung, daß ein nachgewiesenes
Objekt
als unbekannt
gilt, falls der
Auftraggeber
nicht innerhalb bestimmter Frist widerspricht. (Eine
gesetzliche Neuregelung – insbes. zwingender Grundsatz des Erfolgshonorars, kein
Anspruch auf Vergütung bei wirtschaftlicher Verflechtung des Mäklers mit einer Partei
– ist im Interesse des Kundenschutzes geplant.) Der Mäkler ist regelmäßig nicht
zum Tätigwerden verpflichtet, wie andererseits der
Auftraggeber
grundsätzlich jederzeit
vom M. zurücktreten, den vom Mäkler vermittelten
Vertrag
nicht abschließen, selbst
einen Interessenten für das
Objekt
finden kann usw. Ist dem Mäkler jedoch Alleinauftrag
erteilt, d.h. ihm der Vertragsabschluß für bestimmte Zeit fest und ausschließlich an
die Hand gegeben worden, so trifft ihn eine Verpflichtung zum Tätigwerden (sog.
Maklerdienstvertrag; auch kann ein
Erfolg
– z.B. bestimmte
Finanzierung
–
geschuldet sein, sog. Maklerwerkvertrag; hierzu BGH WM 1988, 221); andererseits wird der
Auftraggeber
schadensersatzpflichtig, wenn er den Alleinauftrag verletzt (im Zweifel aber
noch nicht durch ein
Eigengeschäft
des Auftraggebers). Der Anspruch auf Mäklerlohn ist
ausgeschlossen, wenn der Mäkler treuwidrig auch für den Vertragsgegner tätig geworden
ist (§ 654 BGB; s. aber Handelsmakler). Dem M. unterliegt auch die gewerbsmäßige
Heiratsvermittlung. Die Tätigkeit der Mäkler auf dem Gebiet der Stellenvermittlung ist
durch das Monopol der Arbeitsämter für die Arbeitsvermittlung praktisch weggefallen.