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Niederlassungsfreiheit - Europäisches Gemeinschaftsrecht
Die Freiheit der Niederlassung, d.h. der freien beruflichen (nicht nur der gewerblichen
Betätigung als Selbständiger) in allen Gliedstaaten der E. G. gehört neben der Freiheit
des Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu den Grundfreiheiten des
Marktbürgers nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Anders als nach völkerrechtlichen
Vereinbarungen, wie dem europäischen Niederlassungsabkommen, hat nach Gemeinschaftsrecht
jeder Marktbürger ein eigenes subjektives und vor den Gerichten erzwingbares Recht auf
Niederlassung
zur beruflichen Tätigkeit. Berechtigt sind auch juristische Personen mit
Sitz in der Gemeinschaft. Im Vollzug der N. erläßt die
Kommission
u.a. Richtlinien über
Prüfungsanerkennungen, so z.B. für Ärzte und Zahnärzte (s. Ges. vom 25. 2. 1983, BGBl.
I 187; vor allem Anl. zu Art. 2), Rechtsanwälte (vom 22. 3. 1977, ABlEG L 78/1; dazu Ges.
vom 16. 8. 1980, BGBl. I 1453) und Steuerberater (Ges. zur Änd. des
Steuerberatungsgesetzes vom 13. 12. 1990, BGBl. I 2756).