Gebäudetechnik

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Lizenzvertrag
 
ist ein Vertrag, durch den der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents, Gebrauchsmusters oder Marke sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person überträgt (§§ 31ff. UrhG; § 15 PatG; § 22 GebrMG; § 30 MarkenG). Der Erwerber erlangt dadurch die Rechte in dem Umfang und mit der Wirkung (gegenüber Dritten, da es sich um absolute Rechte handelt), wie sie dem Urheber, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterinhaber zustanden.
Man unterscheidet die ausschließliche Lizenz, bei der das Urheber- oder Erfinderrecht so übertragen wird, daß der Erwerber nicht nur die Benutzungshandlungen vornehmen, sondern sie auch anderen verbieten darf, und die einfache Lizenz, bei der er nur die Benutzungshandlungen vornehmen darf, während das Recht, es Dritten zu verbieten, beim Urheber, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterinhaber verbleibt. Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berühren nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. Die Lizenzen können zeitlich und räumlich begrenzt oder auf bestimmte Personen, Gegenstände, Betriebe, Mengen und Benutzungsarten beschränkt werden. Man unterscheidet demnach: Gebrauchslizenz (insbes. zur Herstellung von anderen Sachen, die nicht Gegenstand der Erfindung sind), Herstellungslizenz (mit Beschränkung auf das Herstellungsrecht), Betriebslizenz (Beschränkung des Nutzungsrechts auf einen bestimmten Betrieb) und Verkaufs(Vertriebs)lizenz (Beschränkung auf den Vertrieb, u.U. in einem bestimmten Gebiet). Der L. verpflichtet i.d.R. den Lizenzgeber, das Benutzungsrecht einzuräumen, sowie zur Haftung für dessen Bestand und Gewährleistung wie beim Kauf dafür, daß Mängel der Erfindung oder des Werks nicht bestehen. Der Lizenznehmer ist insbes. zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Lizenzgebühr) verpflichtet. Ein L. ist unwirksam, soweit er dem Erwerber oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegt, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen, ausgenommen Auflagen über die technische Verwendung, Preisbindungen, die Verpflichtung zum Nicht-Angriff auf das Schutzrecht u. dgl. (§ 20 GWB).