Gebäudetechnik

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Europäische Gemeinschaft (EG)
 
Seit dem Vertrag ßber die Europäische Union (Maastricht) wird die offizielle

Bezeichnung im Singular geführt. Das ist Ausdruck des Gedankens, daß es sich um eine

einheitliche Gemeinschaft handelt, die allerdings nach Kompetenzen und Handlungsrahmen

gegenständlich unterschiedliche Formen hat, nämlich die Europäische Atomgemeinschaft,

die Europäische Gemeinschaft fßr Kohle und Stahl sowie die Wirtschaftsgemeinschaft

gemäß dem in Vertrag über die europäische Gemeinschaft (EGV) umbenannten EWG-Vertrag.

Die wichtigsten Organe der EG sind der Rat (Rat der EU), die Europäische Kommission, das

Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die EG hat eine eigene, in

ihrer Geltung vom nationalen Recht unabhängige Rechtsordnung (Gemeinschaftsrecht), sie

bezwecken die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes durch eine Zollunion, europäische

Diskriminierungsverbote, ein gemeinschaftsrechtliches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht,

europäisches), gemeinschaftsrechtliche Regelung des Subventionswesens,

Niederlassungsfreiheit fĂźr GemeinschaftsbĂźrger, FreizĂźgigkeit des

Dienstleistungsverkehrs sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Zur Verwirklichung ihrer

Ziele betreiben die E. G. eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsangleichung. Dem Abbau von

innergemeinschaftlichen Grenzhindernissen sonstiger Art dienen die Regelungen fĂźr den

Binnenmarkt.