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Warentest
Der von öffentlichen oder privaten Institutionen oder Zeitschriften durchgeführte W.
ist, soweit er negative Äußerungen über Waren und sonstige gewerbliche Güter enthält,
tatbestandsmäßig ein Eingriff in den durch § 823 I BGB geschützten eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb. Er ist jedoch gerechtfertigt (Rechtswidrigkeit), soweit er
objektiv nach anerkannten Methoden vorgenommen und darin über die Vorzüge und Nachteile
der Ware sachlich berichtet wird; Rechtfertigungsgrund ist das das Interesse des
Warenherstellers überragende öffentliche Interesse des Verbrauchers an sachgerechter
Aufklärung. Das grundsätzliche Verbot der vergleichenden
Werbung
wird hierdurch nicht
berührt. Ein W. führt jedoch dann zu einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter
Handlung, wenn vorsätzlich oder auch nur fahrlässig wahrheitswidrig ein dem betroffenen
Unternehmen nachteiliger Umstand verbreitet wird (Kreditgefährdung, § 824 BGB) oder wenn
sonst kreditschädigende Tatsachen in vorwerfbarer Weise (Verschulden) behauptet werden,
die einer objektiven Nachprüfung nach den oben genannten Grundsätzen nicht standhalten,
z.B. wenn von den Mängeln eines einzigen Testexemplars ohne nähere Prüfung auf die
Unbrauchbarkeit der ganzen Serie geschlossen wird. Letztlich entscheidet auch hier –
wie bei allen beeinträchtigenden Presseveröffentlichungen (Ehre, Persönlichkeitsrecht)
– eine Interessen- und Güterabwägung zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 I GG)
sowie dem
Verbraucherschutz
einerseits und dem Interesse des Warenherstellers
andererseits, wobei die Art der Darstellung, der Zweck der Veröffentlichung usw.
mitentscheidend ist.