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Einfuhrverfahren
Beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen Waren der zollamtlichen
Überwachung, und zwar so lange, wie es bei Gemeinschaftswaren für die Ermittlung ihres
zollrechtlichen Status erforderlich ist; bei Nichtgemeinschaftswaren so lange, bis sie
ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine
Freizone
oder ein Freilager verbracht,
wiederausgeführt, vernichtet oder zerstört werden. Die maßgebenden Vorschriften über
die Erfassung des Warenverkehrs richten sich weitgehend nach der Verkehrsart, die für die
jeweilige
Einfuhr
in Betracht kommt: Landstraßen- oder Eisenbahngüterverkehr, See- oder
Binnenschiffsverkehr, Luftfrachtverkehr und Rohrleitungsverkehr.