Gebäudetechnik

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Lizenzvertrag
 
ist ein Vertrag, durch den der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents,

Gebrauchsmusters oder Marke sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person

überträgt (§§ 31ff. UrhG; § 15 PatG; § 22 GebrMG; § 30 MarkenG). Der Erwerber

erlangt dadurch die Rechte in dem Umfang und mit der Wirkung (gegenüber Dritten, da es

sich um absolute Rechte handelt), wie sie dem Urheber, Patent-, Marken- oder

Gebrauchsmusterinhaber zustanden. Man unterscheidet die ausschließliche Lizenz, bei der

das Urheber- oder Erfinderrecht so übertragen wird, daß der Erwerber nicht nur die

Benutzungshandlungen vornehmen, sondern sie auch anderen verbieten darf, und die einfache

Lizenz, bei der er nur die Benutzungshandlungen vornehmen darf, während das Recht, es

Dritten zu verbieten, beim Urheber, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterinhaber

verbleibt. Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berühren nicht Lizenzen,

die Dritten vorher erteilt worden sind. Die Lizenzen können zeitlich und räumlich

begrenzt oder auf bestimmte Personen, Gegenstände, Betriebe, Mengen und Benutzungsarten

beschränkt werden. Man unterscheidet demnach: Gebrauchslizenz (insbes. zur Herstellung

von anderen Sachen, die nicht Gegenstand der Erfindung sind), Herstellungslizenz (mit

Beschränkung auf das Herstellungsrecht), Betriebslizenz (Beschränkung des Nutzungsrechts

auf einen bestimmten Betrieb) und Verkaufs(Vertriebs)lizenz (Beschränkung auf den

Vertrieb, u.U. in einem bestimmten Gebiet). Der L. verpflichtet i.d.R. den Lizenzgeber,

das Benutzungsrecht einzuräumen, sowie zur Haftung für dessen Bestand und

Gewährleistung wie beim Kauf dafür, daß Mängel der Erfindung oder des Werks nicht

bestehen. Der Lizenznehmer ist insbes. zur Zahlung der vereinbarten Vergütung

(Lizenzgebühr) verpflichtet. Ein L. ist unwirksam, soweit er dem Erwerber oder

Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegt, die über den Inhalt des

Schutzrechts hinausgehen, ausgenommen Auflagen über die technische Verwendung,

Preisbindungen, die Verpflichtung zum Nicht-Angriff auf das Schutzrecht u. dgl. (§ 20

GWB).