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Lizenzvertrag
ist ein Vertrag, durch den der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents,
Gebrauchsmusters oder Marke sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person
überträgt (§§ 31ff. UrhG; § 15 PatG; § 22 GebrMG; § 30 MarkenG). Der Erwerber
erlangt dadurch die Rechte in dem Umfang und mit der Wirkung (gegenüber Dritten, da es
sich um absolute Rechte handelt), wie sie dem Urheber, Patent-, Marken- oder
Gebrauchsmusterinhaber zustanden. Man unterscheidet die ausschließliche Lizenz, bei der
das Urheber- oder Erfinderrecht so übertragen wird, daß der Erwerber nicht nur die
Benutzungshandlungen vornehmen, sondern sie auch anderen verbieten darf, und die einfache
Lizenz, bei der er nur die Benutzungshandlungen vornehmen darf, während das Recht, es
Dritten zu verbieten, beim Urheber, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterinhaber
verbleibt. Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer
Lizenz
berühren nicht Lizenzen,
die Dritten vorher erteilt worden sind. Die Lizenzen können zeitlich und räumlich
begrenzt oder auf bestimmte Personen, Gegenstände, Betriebe, Mengen und Benutzungsarten
beschränkt werden. Man unterscheidet demnach: Gebrauchslizenz (insbes. zur Herstellung
von anderen Sachen, die nicht Gegenstand der Erfindung sind), Herstellungslizenz (mit
Beschränkung auf das Herstellungsrecht), Betriebslizenz (Beschränkung des Nutzungsrechts
auf einen bestimmten Betrieb) und Verkaufs(Vertriebs)lizenz (Beschränkung auf den
Vertrieb, u.U. in einem bestimmten Gebiet). Der L. verpflichtet i.d.R. den Lizenzgeber,
das Benutzungsrecht einzuräumen, sowie zur
Haftung
für dessen Bestand und
Gewährleistung
wie beim
Kauf
dafür, daß Mängel der Erfindung oder des Werks nicht
bestehen. Der Lizenznehmer ist insbes. zur Zahlung der vereinbarten Vergütung
(Lizenzgebühr) verpflichtet. Ein L. ist unwirksam, soweit er dem Erwerber oder
Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegt, die über den Inhalt des
Schutzrechts hinausgehen, ausgenommen Auflagen über die technische Verwendung,
Preisbindungen, die Verpflichtung zum Nicht-Angriff auf das Schutzrecht u. dgl. (§ 20
GWB).