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Jahresabschluß
Instrument der handelsrechtlichen Rechnungslegung, das gem. § 242 HGB für alle
Kaufleute aus einer
Bilanz
und GuV besteht. Bei Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die
dem Publizitätsgesetz unterliegen, kommt zusätzlich als dritter Bestandteil der Anhang
hinzu. Der Lagebericht ist gem. 264 HGB nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Soweit im
Rahmen des HGB der Terminus Jahresabschluß verwendet wird, ist damit immer der sog.
Einzelabschluß, d. h. der Abschluß einer einzelnen Unternehmung als juristische Einheit
gemeint, wenngleich der Gesetzgeber die Bezeichnung Einzelabschluß nicht verwendet. Im
Gegensatz zum Abschluß eines Konzerns, der explizit mit Konzernabschluß bezeichnet wird.
Er setzt sich immer aus einer Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie einem Konzernanhang
zusammen. Nach IAS und US-GAAP umfaßt der Konzernabschluß zusätzlich zur Bilanz, GuV
und dem Anhang immer zwingend eine
Cash-flow
Rechnung
und einen Eigenkapitalspiegel.
Einzel- und Konzernabschluß haben im deutschen Bilanzrecht unterschiedliche Funktionen.
Der Einzelabschluß hat neben der Gläubigerschutzfunktion insbesondere noch eine sog.
Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsfunktion (Maßgeblichkeit der Handels- für die
Steuerbilanz) sowie eine Feststellungsfunktion, da nur der Einzelabschluß festgestellt
wird, nicht jedoch der Konzernabschluß. Der Konzernabschluß hat – unter Beachtung
der GoB insbesondere eine Informationsfunktion. Nach US-GAAP und IAS steht der
Konzernabschluß im Vergleich zum deutschen Bilanzrecht deutlich stärker im Vordergrund.