Gebäudetechnik

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Jahresabschluß
 
Instrument der handelsrechtlichen Rechnungslegung, das gem. § 242 HGB für alle

Kaufleute aus einer Bilanz und GuV besteht. Bei Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die

dem Publizitätsgesetz unterliegen, kommt zusätzlich als dritter Bestandteil der Anhang

hinzu. Der Lagebericht ist gem. 264 HGB nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Soweit im

Rahmen des HGB der Terminus Jahresabschluß verwendet wird, ist damit immer der sog.

Einzelabschluß, d. h. der Abschluß einer einzelnen Unternehmung als juristische Einheit

gemeint, wenngleich der Gesetzgeber die Bezeichnung Einzelabschluß nicht verwendet. Im

Gegensatz zum Abschluß eines Konzerns, der explizit mit Konzernabschluß bezeichnet wird.

Er setzt sich immer aus einer Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie einem Konzernanhang

zusammen. Nach IAS und US-GAAP umfaßt der Konzernabschluß zusätzlich zur Bilanz, GuV

und dem Anhang immer zwingend eine Cash-flow Rechnung und einen Eigenkapitalspiegel.

Einzel- und Konzernabschluß haben im deutschen Bilanzrecht unterschiedliche Funktionen.

Der Einzelabschluß hat neben der Gläubigerschutzfunktion insbesondere noch eine sog.

Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsfunktion (Maßgeblichkeit der Handels- für die

Steuerbilanz) sowie eine Feststellungsfunktion, da nur der Einzelabschluß festgestellt

wird, nicht jedoch der Konzernabschluß. Der Konzernabschluß hat – unter Beachtung

der GoB insbesondere eine Informationsfunktion. Nach US-GAAP und IAS steht der

Konzernabschluß im Vergleich zum deutschen Bilanzrecht deutlich stärker im Vordergrund.