Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über fmswiss.ch
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon Suche :
3783
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Leasingvertrag
ist rechtlich gesehen, auch wenn er mit einer Kaufoption verbunden ist (Mietkauf), ein
Mietvertrag. Der L.geber überläßt dem L.nehmer gegen
Entgelt
(L.raten) eine
Sache
oder
Sachgesamtheit zum Gebrauch; dabei trägt regelmäßig der L.nehmer die Gefahr bzw.
Haftung
für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung, während der L.geber dafür
seine Ansprüche gegen Dritte (insbes. den Lieferanten) dem L.nehmer überträgt. Das
Risiko
ist also ähnlich wie beim
Kauf
verteilt; insbes. richten sich Ansprüche aus
Gewährleistung
wegen Sachmängeln gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht. Halter eines
Kraftfahrzeugs ist i.d. R. der Leasingnehmer; dieser kann auch Erfüllungsgehilfe des
Leasinggebers gegenüber dem Hersteller sein. Die Miete (Leasingzins) ist so bemessen,
daß sie die Vergütung für den
Substanzwert
darstellt. Zur Anwendbarkeit des
Verbraucherkreditgesetzes beim Finanzierungs-L. und bei zunächst nur mietweiser
Überlassung einer
Sache
mit Erwerbsrecht oder -pflicht (Mietkauf): Kreditvertrag. Der L.
dient wirtschaftlich in erster Linie einer mittelfristigen Finanzierung, sog.
Finanzierungs-L. (bei Industrieanlagen bis zu 14 Jahren Laufzeit). Steuerlich wird das
Leasinggut grundsätzlich dem Leasinggeber als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer
zugerechnet, falls Grundmietzeit 40- 90% der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer
beträgt.
Falls Grundmietzeit bis 39% oder 91- 100% beträgt, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer.
Falls Grundmietzeit bis 39%, wird der Leasingnehmer wie ein Ratenzahlungskäufer
behandelt, ab 91% wie ein Käufer, der durch
Bankdarlehen
finanziert; Grundmietzeit
zwischen 40 und 90% dagegen schließt Überlassung an weitere Leasingnehmer nicht aus.
Vgl. z.B. Erlaß des BMF vom 19. 4. 1971 (BStBl. I 264), vom 21. 3. 1972 (BStBl. I 188),
22. 12. 1975 und vom 23. 12. 1991 (BStBl. 1992 I 13) sämtliche Anhang 21 EStR.